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[TOLL] Lizenzvereinbarung - "Timberwolf Open Logicblock License"

Hier stellen Foristen und Kunden Ihre EIGENEN Logikbausteine vor. Diese Logikbausteine stehen jedem im Rahmen der vom Autor eingeräumten / genannten Lizenz zur Verfügung.
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StefanW
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[TOLL] Lizenzvereinbarung - "Timberwolf Open Logicblock License"

#1

Beitrag von StefanW »

Liebe Foristen,

wir müssen für die Freigabe von Custom Logiken, Modbus Profilen usw. für die weitere Nutzung durch Dritte Rechtssicherheit schaffen, daher unterbreite ich hier den Vorschlag für eine entsprechende Lizensierung, die ich TOLL nenne, eine Abkürzung für "Timberwolf Open Logicblock Licence".

Edit vom 24. März 2023: Als wir die TOLL entworfen haben, hatten wir nur an Custom Logiken gedacht, aber da es mittlerweile Modbus Profile zum Austausch gibt und künftig womöglich weitere Konfigurationen für das Teilen untereinander, möchte ich hier klarstellen, dass es bei einer rechtlichen Regelung auf den Inhalt der Vereinbarung und nicht auf deren Benennung ankommt. Bedeutet, wenn etwas den Bedingungen nach ein Mietvertrag ist, aber mit Kaufvertrag überschrieben ist, dies dann rechtlich als Mietvertrag gewertet wird, nicht nach dem was in der Überschrift steht. Demnach ist es auch unschädlich, dass die Lizenzvereinbarung TOLL mit dem ersten L zwar für Logikblock steht, aber diese Lizenz trotzdem auf jedwede Software nebst Dokumentation angewandt werden kann. Eine MIT oder Apache Lizenz gilt ja auch nicht nur für Software von MIT oder Apache.

Insofern kann jederman die TOLL anwenden für alles was er frei und offen lizenzieren will und dabei nur die Nutzung für sicherheitskritische Anwendungen ausschließen möchte. ElabNET gibt hier die TOLL selbst im Rahmen der TOLL zur Nutzung frei.


Rechtliche Grundlagen:

Die Entwicklung von Logikblöcke als "Custom Logik" (oder Modbus Profilen usw.) ist eine schöpferische Leistung die unter den grundsätzlichen Schutz des §2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz steht. Demnach sind für deren Nutzung die für Computerprogramme geltenden Sondervorschriften gemäß der §§69 a-g UHG heranzuziehen.

Ganz insbesondere ist die Regelung in §69c UrhG zu beachten, dass nur dem Rechteinhaber (dem Schöpfer) das ausschließliche Recht zusteht, die "dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung" und weitere Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten.

Insbesondere kann der Rechteinhaber einzelne oder sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Der Dritte wird damit zur Nutzung des Computerprogramms im Rahmen des vertraglich festgelegten ermächtigt. Für den Umfang der Rechteeinräumung gilt die Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Nutzungsrechte im Zweifel immer nur soweit eingeräumt werden, wie für den Vertragszweck erforderlich.


Vereinbarung von Nutzungsrechten ("Lizenz"):

Die Bezeichnung Lizenz ist juristisch etwas ungenau, eigentlich geht es um die Einräumung von Nutzungsrechten eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Da allerdings die Bezeichnung Lizenz allgemein üblich geworden ist, wollen wir diese hier weiterhin verwenden, wobei klargestellt ist, dass mit "Lizenz" eine solche Einräumung von Nutzungsrechten gemeint ist.

Damit die Anwender des Timberwolf Servers die vorgeschlagenen oder diskutierten Customlogiken auch rechtssicher auf den eigenen Servern verwenden können, empfehlen wir dem jeweiligen Schöpfer, entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

Um dies einfach zu gestalten, schlagen wir untenstehende, mit "TOLL" bezeichnete Lizenz vor.


Gedanken zur Übertragung von Nutzungsrechten (Lizenz):

Wir gehen hier davon aus, dass die Schöpfer Ihr Werk kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollen. Die Überlassung der entsprechenden Nutzungsrechte erfolgt daher kostenfrei. Im Gegenzug wollen die Schöpfer keine Haftung bzw. die geringstmögliche Haftung für das frei zur Verfügung gestellte Werk übernehmen.

Insbesondere soll auf Nachteile der GPL-Lizenzen verzichtet werden, welche die Nutzung von Programmcode nur dann erlauben, wenn damit geschaffener (umfangreicherer Code) ebenfalls unter der GPL steht (sogenanntes "Copyleft"). Dies würde es einem Integrator unmöglich machen, auf der Basis hier veröffentlichter Bausteine seine speziell angepassten Versionen zu entwickeln, ohne wiederrum umfangreich Rechte darauf einräumen zu müssen. Letzteres wäre unhandlich und kann vom Integrator nicht geleistet werden.

Die MIT-Lizenz gilt als eine der ausgewogensten und einfachsten Lizenzen. Insbesondere wird hier auf das nur umständlich einzuhaltende CopyLeft verzichtet. Wir haben die MIT-Lizenz gekürzt, weil wir auch die Nennung des Urhebers bei der Verbreitung des Werkes niemandem zumuten wollten. Ein Nutzer soll die Custom-Logiken, die unter dieser Lizenz stehen, einfach nutzen können, ohne sich Gedanken um Lizenzanforderungen zu machen.

Sorgfaltspflichten des Nutzers!
Jedoch möchten wir alle Nutzer darauf hinweisen, dass solche veröffentlichten Custom Logiken oder Modbus Profile nie - und insbesondere schon gar nicht für die Konstellation beim Kunden - vollständig getestet sein können und dass es ihm obliegt, solchermaßen übernommene Custom Logiken / Modbus Profile bei sich vollständig auf einwandfreie Funktion zu überprüfen. Für Schäden an Motoren, offenen Türen durch öffnende Motorschlösser, Folgen der Abkühlung oder Überhitzung von Räumen kann der jeweilige Autor nicht übernehmen. Die überlassene Software ist ein Gedankenentwurf der hier zur Diskussion gestellt wird und jeder muss sich selbst überlegen und dies auch prüfen, ob er diese bei sich einsetzen und gründlich austesten will.



TOLL - "Timberwolf Open Logicblock License":

Hiermit wird unentgeltlich jeder Person, die eine Kopie der Software und der zugehörigen Dokumentationen (die "Software") erhält, die Erlaubnis erteilt, sie uneingeschränkt zu nutzen, inklusive und ohne Ausnahme mit dem Recht, sie zu verwenden, zu kopieren, zu verändern, zusammenzufügen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu unterlizenzieren und/oder zu verkaufen, und Personen, denen diese Software überlassen wird, diese Rechte zu verschaffen, unter folgenden Bedingungen:

Die Nutzung dieser Software ist GRUNDSÄTZLICH NICHT GESTATTET für sicherheitskritische Anwendungen jeder Art, insbesondere NICHT für Anwendungen die dem Schutz von Leib und Leben von Mensch und Tier dienen.

Die Software wird OHNE JEDE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZIERTE GARANTIE bereitgestellt, einschließlich der Garantie zur Benutzung für den vorgesehenen oder einem bestimmten Zweck sowie jeglicher Rechtsverletzung, jedoch nicht darauf beschränkt. IN KEINEM FALL SIND DIE AUTOREN oder COPYRIGHT INHABER FÜR JEGLICHEN SCHADEN ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE HAFTBAR ZU MACHEN, ob infolge der Erfüllung eines Vertrages, eines Deliktes oder anders im Zusammenhang mit der Software oder sonstiger Verwendung der Software entstanden.


Einräumung der Nutzungsrechte gemäß TOLL:

Ich schlage vor, bei der Veröffentlichung einer "Custom Logik", eines "Modbus Profiles" usw., die unter der TOLL lizensiert werden soll, folgendes anzugeben (am besten auch in einem Kommentar innerhalb der Custom Logik bzw. in der Beschreibung des Modbus Profiles").

"Der Schöpfer dieser Custom Logik überträgt die Nutzungsrechte gemäß der TOLL ("Timberwolf Open Logikblock License") die unter https://wrgt.news/TOLL zum Download zur Verfügung steht."



lg

Stefan
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Robosoc
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#2

Beitrag von Robosoc »

Finde ich gut und richtig. Ich würde mir sogar wünschen, dass der Satz in die Customvorlage aufgenommen wird, die man angezeigt bekommt, wenn man eine Custom Logik anlegt. Wird aber so von euch wahrscheinlich auch beabsichtigt sein.
Zuletzt geändert von Robosoc am Fr Nov 01, 2019 11:14 am, insgesamt 2-mal geändert.
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#3

Beitrag von supernode »

Finde ich gut dass ihr das auch auf dem Schirm habt.

Was ganz wichtig für Integratoren ist: "kommerzielle Nutzung"

Den Passus mit den Sicherheitskritischen Anwendungen würde ich so nicht übernehmen. Ich sehe nicht dass dadurch die Haftung vermindert wird was ja durch den letzten Abschnitt sowieso erfolgt. Vielmehr beschränkt man dadurch künstlich die Verwendbarkeit. Wenn jemand kritische Anwendungen macht sollte er das ganze sowieso an sein Setup anpassen und testen.
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StefanW
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#4

Beitrag von StefanW »

Guten Morgen,
supernode hat geschrieben: Fr Nov 01, 2019 8:14 amWas ganz wichtig für Integratoren ist: "kommerzielle Nutzung"
Richtig, das erfolgt dadurch. Jeder - auch jeder Elektriker, Integrator, Konzern, kann alles damit anstellen, es beliebig nutzen, ändern, weiterverkaufen, ohne jede Restriktion und ohne irgendwas nennen zu können.

Damit ist das Werk sinnvoll nutzbar durch alle.

supernode hat geschrieben: Fr Nov 01, 2019 8:14 amDen Passus mit den Sicherheitskritischen Anwendungen würde ich so nicht übernehmen.
Es ist jedem freigestellt, eine eigene Nutzungsüberlassungserklärung abzugeben, welche diesen Ausschluss nicht enthält.

supernode hat geschrieben: Fr Nov 01, 2019 8:14 amIch sehe nicht dass dadurch die Haftung vermindert wird was ja durch den letzten Abschnitt sowieso erfolgt.
Im deutschen Recht ist eine komplette Haftungsfreistellung NICHT möglich.

Selbst für einen Schaden durch etwas, dass man verschenkt hat, muss man Haften, soweit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestand. Insbesondere ist - trotz Ausschluss - zu haften, wenn es einen Schaden an Leib und Leben gegeben hat. Genau deshalb wird in der TOLL der Einsatz der Software für sicherheitskritische Anwendungen ausgeschlossen.

Wer tatsächlich sicherheitskritische Anwendungen hat, von denen Leben abhängt (und wenn es ein Koiteich ist, dessen Inhalt eine halbe Million Wert ist) dann möge derjenige sich eine S7 von Siemens kaufen und von einem Fachmann einrüsten lassen und anschließend diesen auf Schadensersatz verklagen, wenn die Tiere einen Schaden erleiden. Aber die Schöpfer von Logikmodulen, welche diese so nett mit uns teilen, sollen sich darum keinen Kopf machen müssen.


lg

Stefan
Zuletzt geändert von StefanW am Fr Nov 01, 2019 12:05 pm, insgesamt 2-mal geändert.
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#5

Beitrag von Robert_Mini »

@StefanW: Danke für deine Erklärungen.
Ich denke diese Klarheit ist in der heutigen Zeit für alle wichtig und ermöglicht eine Verbreitung und Nutzung durch Integratoren auch als Teil von kommerziellen Projekten. Ich hoffe, dass sich die Custom Logiken damit gut verbreiten.

Ich habe den Verweis in meine Threads und Custom Logiken bereits ergänzt.

lg
Robert
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#6

Beitrag von Robosoc »

StefanW hat geschrieben: Fr Nov 01, 2019 10:45 am Die Lizenzdiskussion war übrigens hier: viewtopic.php?f=36&t=1353
Die ist in der geschützten Expertengruppe, wo nicht jeder Betatester Zugriff hat, ich denke aber Deine Antwort Stefan reicht auch ohne den letzten Satz, würde ich daher eher wieder rausnehmen.
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#7

Beitrag von Chris M. »

Die grundsätzliche Idee finde ich gut.

Aber Lizenzen sind ein Minenfeld :( Vgl. z.B. https://www.internetrecht-rostock.de/op ... -recht.htm
=> Hat das ein deutscher/europäischer Jurist das so abgenickt?

Hier können sich nämlich schnell unterschiedliche Auffassungen basierend auf dem amerikanischen Copyright und dem europäischen beißen.

Bei der Haftungsklausel wird zum einen über eine Garantie gesprochen, die aber immer eh nur eine rein freiwillige Leistung ist. Da wäre eine Berücksichtigung der Gewährleistung interessanter. Ein Ausschluss von Fahrlässigkeit (der im Gegensatz zum Vorsatz vermutlich möglich sein könnte) steht dafür nicht direkt drinnen.
StefanW hat geschrieben: Fr Nov 01, 2019 5:18 am Insbesondere soll auf Nachteile der GPL-Lizenzen verzichtet werden, welche die Nutzung von Programmcode nur dann erlauben, wenn damit geschaffener (umfangreicherer Code) ebenfalls unter der GPL steht (sogenanntes "Copyleft"). Dies würde es einem Integrator unmöglich machen, auf der Basis hier veröffentlichter Bausteine seine speziell angepassten Versionen zu entwickeln, ohne wiederrum umfangreich Rechte darauf einräumen zu müssen. Letzteres wäre unhandlich und kann vom Integrator nicht geleistet werden.
Woher kommt denn diese Angst vor der GPL?
Eine Custom-Logik wird eh als Source verteilt, damit ist bereits alles ausreichend erfüllt. Fertig.

Das Einzige wogegen sich ein Integrator dann nicht wehren könnte, wäre, wenn ein Kunde eine solche Custom-Logik seines Integrators an einen Bekannten weiter reicht/kopiert.

Nur:
  1. Wenn der Integrator seine Logik komplett selbst geschrieben hat, d.h. eigene kreative Leistung eingebracht hat, so ist diese Logik per Default auch nicht GPL und das klassische Copyright greift, also kein Problem
  2. Wenn der Integrator eine fremde, GPL basierte, Logik nimmt und nur anpasst/erweitert, so steht die weiterhin unter der GPL (-> CopyLeft). Ist aber auch nicht weiter schlimm, dass die dann unter der GPL steht. Schließlich hat der Integrator ja von der anderen profitiert. Er hätte die ja auch komplett selbst schreiben können wenn er das nicht will. Es war also eine rein kommerziell bewusst abgewägte Entscheidung mit allen Vor- und Nachteilen.
  3. Die Zahl der Fälle wo dies relevant wird dürfte extrem überschaubar sein: Man braucht einen Kunden der diese Logik weiterkopiert und folglich einen Dritten der diese Kopie auch benötigt, dazu einen Integrator der das mitbekommt und dann noch das ganze vor Gericht einklagen möchte. Etwas wo der Streitwert vermutlich weit unter den Prozesskosten liegt, also aus kommerzieller Sicht ein kompletter Schuss in's Knie wäre. Erst recht, weil das Geschäftsmodell / die Wertschöpfung eines Integrators ganz wo anders liegt als in ein paar speziellen Logiken
Wenn es jetzt jemanden geben sollte, der durch professionelle Custom-Logik-Erstellung seinen Unterhalt verdienen möchte: Kein Problem. Die müssen ja nicht unter der GPL stehen, hier gilt 1.
StefanW hat geschrieben: Fr Nov 01, 2019 5:18 am Die MIT-Lizenz gilt als eine der ausgewogensten und einfachsten Lizenzen. Insbesondere wird hier auf das nur umständlich einzuhaltende CopyLeft verzichtet. Wir haben die MIT-Lizenz noch gekürzt, weil wir auch die Nennung des Urhebers bei der Verbreitung des Werkes niemandem zumuten wollten. Ein Nutzer soll die Custom-Logiken, die unter dieser Lizenz stehen, einfach nutzen können, ohne sich Gedanken um Lizenzanforderungen zu machen.
Ich bin kein Jurist, frage mich aber: wäre so eine Lizenz ohne Nennung des Namens überhaupt noch gültig? Da würde ja denn der Lizenzgeber, also der relevante Vertragspartner, komplett fehlen. Evtl. ist hier noch die Unterscheidung zwischen USA und Europa relevant?

Custom-Logiken sind doch eh nur eine Datei. Wenn oben Name und Lizenz drinnen stehen ist doch der MIT-Lizenz absolut Genüge getan, vermute ich. Auch die GPL sollte so gut funktionieren. Ich sehe daher keinen Mehrwert in Noch-einer-Lizenz-mehr.
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